Hürther
Rudergesellschaft e.V.

Satzung

Präambel

Die Hürther Rudergesellschaft (der Verein) gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren. Der Verein, seine Funktionsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Funktionsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.  Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.

Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

Der Verein unterstützt die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

A   Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der am 23.01.1979 gegründete Verein führt den Namen „Hürther Rudergesellschaft e.V.“.
  2. Der Verein hat den Sitz in Hürth und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter VR Nr. 700408 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung des Rudersports verbunden mit der Jugendpflege.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen, Bereitstellung von Sportgeräten, insbesondere von Ruderbooten, Ausbildung zu und Förderung von rudersportlichen Leistungen und Übungen, sowie der Pflege von Rudergewässern und Ufergeländen im Sinne des Naturschutzes.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

B   Vereinsmitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Ein Aufnahmeantrag ist auf dem dafür vorgesehenen Formular an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren oder entsprechender Nachfolgeverfahren teilzunehmen.
  3. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Volljährigkeit persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des Vereins und der Vereine und Verbände, in denen der Verein Mitglied ist, in der jeweils gültigen Fassung an.
  5. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Aufnahmebestätigung des Gesamtvorstandes rückwirkend wirksam zum Zeitpunkt der Antragstellung.
  6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  1. aktiven Mitgliedern,
  2. jugendlichen Mitgliedern,
  3. fördernde Mitglieder,
  4. Ehrenmitglieder
  • Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Freizeitsport- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
  • Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder im Sinne des §5(1) bis zur Volljährigkeit. Hiernach sind sie aktive Mitglieder.
  • Jugendliche haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
  • Ein förderndes Mitglied ist ein passives Mitglied und kann eine natürliche oder juristische Person sein. Für fördernde Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  • Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft  

1) Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt aus dem Verein (Kündigung),
  2. durch Ausschluss aus dem Verein (§ 7),
  3. durch Streichung aus der Mitgliederliste (§ 7),
  4. durch Tod,
  5. durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei fördernden Mitgliedern (juristischen Personen).

2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung per Text (in digitaler Form oder Brief) an den Gesamtvorstand. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Geschäftsjahresende erklärt werden.

3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Gebühren, Umlagen, etc.) bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  • grobe Verstöße gegen die Satzung oder Ordnungen begeht,
  • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt,
  • sich grob unsportlich verhält,
  • dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand, unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds, über den Antrag zu entscheiden.

4) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss ein Beschwerderecht von drei Wochen ab Zugang der Entscheidung zum Mitgliederrat zu. Dieser entscheidet abschließend.

8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung (Einschreiben) mit seinen Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Gebühren, Umlagen, etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bisher gezahlten Beiträgen (gilt auch bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft).

9) Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

C   Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins und Umlagen erhoben werden.
  2. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Gesamtvorstand Veränderungen der persönlichen Angaben (z.B. Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung) unverzüglich und schriftlich mitzuteilen.
  4. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  5. Jedes aktive und jedes aktive jugendliche Mitglied hat jährlich im Rahmen des Gemeinschaftsdienstes eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden zu leisten, welche in der Finanzordnung geregelt wird.

§ 9 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Der Gesamtvorstand erlässt die für den Verein erforderlichen Ordnungen (Geschäftsordnung, Ruder- und Bootsordnung, Finanzordnung und andere). Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und gelten bis auf Widerruf.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Ordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Funktionsträger, Mitarbeiter und Übungsleiter/Trainer Folge zu leisten.
  3. Bei Verstoß gegen die Satzung/Ordnung des Vereins und die der Verbände, denen der Verein angehört (§4(4)), ist der Gesamtvorstand dazu berechtigt, Geldstrafen, Einschränkungen des Teilnahmerechts an Wettkämpfen, Ausschluss vom Wahlrecht, sowie Einschränkung der Nutzungsrechte zu erlassen. Ebenso besteht die Möglichkeit eines Ausschlusses nach §7 Abs. 1.

D   Organe des Vereins

§ 10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der geschäftsführende Vorstand,
  3. der Gesamtvorstand,
  4. der Mitgliederrat,
  5. die Jugendversammlung.

§ 11 Mitgliederversammlung

    1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
    2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung wird bis zum 30. April eines Kalenderjahres durchgeführt.
    3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen auf digitalem Weg oder in Briefform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen. Mit der Einladung sind die Tagesordnung, der Haushaltsentwurf sowie bis dahin eingegangene Anträge zu versenden.
    4. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird.
      • Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte.
      • Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3.
    5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
    6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
    7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 20 % der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
    8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
    9. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    10. Über jede Versammlung ist eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll zu fertigen, welches von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    •  

Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Die Anwesenheitsliste ist dem Protokoll als Anlage beizufügen. Das Protokoll wird den Mitgliedern unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen in digitaler Form oder per Brief zur Verfügung gestellt. Jeder Versammlungsteilnehmer kann gegen das Protokoll formlos und fristlos Widerspruch nach Erhalt innerhalb von zwei Wochen einlegen.

11. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

12. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat die absolute Mehrheit im ersten Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist der Kandidat im zweiten Wahlgang, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der Kandidaten gewählt. Die Kandidaten sind wirksam gewählt, wenn sie das Amt angenommen haben.

13. Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung und sonstige Anträge mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig

  1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder,
  2. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
  3. Genehmigung der Tagesordnung,
  4. Berichte des Gesamtvorstandes,
  5. Bericht der Kassenprüfer,
  6. Entlastung des Gesamtvorstandes,
  7. Wahl und Abberufung der Organmitglieder mit Ausnahme der Organe der Vereinsjugend,
  8. Haushaltsplanung,
  9. Beiträge, Gebühren, Umlagen, Gemeinschaftsdienst,
  10. Änderung der Satzung, Genehmigung der Jugendordnung,
  11. Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins,
  12. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge,
  13. Bestätigung des Vorstandes der Vereinsjugend.

§ 13 Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von mindestens einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung.
  2. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder die Ordnungen (§9) einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  4. Der finanzielle Rahmen seines Handelns ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Haushaltsetats. Soll dieser um mehr als 20 % der Einnahmen überschritten werden, ist zuvor die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen.
  5. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
  6. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zulässig.
  7. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
  8. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtsdauer ist vom Gesamtvorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger zu bestellen. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt das neue Vorstandsmitglied.
  9. Scheiden zwei oder mehr Mitglieder aus dem geschäftsführenden Vorstand aus oder tritt der geschäftsführende Vorstand zurück, ist innerhalb von acht Wochen vom bisherigen 1. Vorsitzenden eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese wählt den neuen geschäftsführenden Vorstand.
  10. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
  11. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder teilnimmt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme.
  12. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll wird den Mitgliedern des Gesamtvorstandes zur Verfügung gestellt.
  13. Die interne Arbeitsweise und ergänzend funktionelle Zuständigkeiten des Vorstands sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 14 Der Gesamtvorstand

  • Der Gesamtvorstand besteht aus
  1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes (§13),
  2. den Leitern der Fachressorts,
  3. dem Vorsitzenden der Vereinsjugend (§ 16).
  • Die Fachressorts sind
  1. Finanzen
  2. Kommunikation
  3. Sport

Jedes Mitglied des Gesamtvorstands hat eine Stimme.

Die Fachressorts decken inhaltlich die verschiedenen Bereiche des Vereins ab. Die Bestellung der Leiter der Fachressorts erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand für die Dauer von zwei Jahren.

  • Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere
  1. Aufstellung des Haushaltsetats und -planes und eventueller Nachträge,
  2. Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung,
  3. Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen,
  4. Erlass von Ordnungen,
  5. Kommunikation und Verabschiedung von fachressortspezifischen Themen.
  • Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.

§ 15 Mitgliederrat

  • Der Mitgliederrat unterstützt die Arbeit des Gesamtvorstandes.

Soweit Streitigkeiten innerhalb des Vereins durch die Vereinsinteressen berührt oder gefährdet werden, nicht vom Gesamtvorstand geschlichtet werden können, fungiert der Mitgliederrat als Schlichtungsorgan.

Er kann in diesem Fall sowohl vom Gesamtvorstand als auch von den beteiligten Mitgliedern angerufen werden. Die Beteiligten sind verpflichtet, sich an dem von dem Mitgliederrat zwecks Schlichtung bestimmten Termin zu stellen.

  • Der Mitgliederrat besteht aus maximal fünf Mitgliedern, die für jeweils vier Jahre gewählt werden.

Wählbar sind Mitglieder, die dem Verein ab der Volljährigkeit mindestens zehn Jahre als aktives Mitglied angehören.

Mitglieder des Gesamtvorstandes können nicht in den Mitgliederrat gewählt werden.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorgenommen.

  • Der Mitgliederrat wählt seinen Vorsitzenden selbst und setzt den Gesamtvorstand davon in Kenntnis. Der Mitgliederrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnimmt.
  • Der Gesamtvorstand kann den Vorsitzenden des Mitgliederrates zu seinen Sitzungen einladen.
  • Ein Vertreter des Gesamtvorstandes kann an den Sitzungen des Mitgliederrats teilnehmen.

E   Vereinsjugend

§ 16 Vereinsjugend

  • Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Volljährigkeit und zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Diese dürfen an der Jugendversammlung teilnehmen und haben dort Stimmrecht.
  • Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
  • Organe der Vereinsjugend sind
  1. die Jugendversammlung
  2. der Jugendvorstand.

Der Vorsitzende des Jugendvorstandes ist Mitglied des Gesamtvorstandes und mindestens 16 Jahre alt.

  • Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

F   Sonstige Bestimmungen

§ 17 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

    1. Die Organfunktionen und Vereinstätigkeiten werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas Anderes bestimmt.
    2. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinstätigkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende werden vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt. Bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage können Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben werden. Eine diesbezügliche Beschlussfassung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
    3. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten bis zur Höchstgrenze gemäß §3, Nr. 26a EStG Aufwandspauschalen festsetzen.
    4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 18 Kassenprüfer

    1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
    2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl für weitere Amtszeiten ist zulässig. Scheidet ein Kassenprüfer während seiner Amtszeit aus, ist der Verbleibende bis zur nächsten Mitgliederversammlung berechtigt, die Kassenprüfung alleine vorzunehmen. Eine Neuwahl des ausgeschiedenen Kassenprüfers findet auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung statt.
    3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in rechnerischer Hinsicht berechtigt.
    4. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstandes.

§ 19 Haftung des Vereins

    1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

G Schlussbestimmungen 

§ 20 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern diese Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die Liquidatoren des Vereins.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Nordrhein-Westfälischen Ruder-Verband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.